Satzung

Satzung

  • § 1 Name, Sitz und Zweck
  • § 2 Organisation
  • § 3 Mitgliedschaft
  • § 4 Aufnahmegebühr, Beiträge
  • § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 6 Verwaltung und Vertretung
  • § 7 Mitglieder-Hauptversammlung
  • § 8 Aufnahme-Kommission
  • § 9 Besondere Bestimmungen

    § 1 Name, Sitz und Zweck
     
    1. Der Allgemeine Schnauferl-Club (ASC), Traditionslandesgruppe Baden-Württemberg-Pfalz-Saar (im folgenden Traditionslandesgruppe genannt) hat seinen Sitz in Mannheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nr. VR 999. eingetragen. 
       
    2. Der Zweck der Traditionslandesgruppe ist die Wahrung und Pflege der Tradition des Kraftfahrwesens in seiner technischen, sportlichen und gesellschaftlichen Entwicklung sowie die Förderung aller Bestrebungen, die der Sicherheit sowie der Umweltverträglichkeit im Kraftfahrzeugbau und Kraftverkehr dienen. Hierzu wird ein enger Zusammenschluss aller Mitglieder im Geiste humorvoller Geselligkeit, echter Kameradschaft und bleibender Freundschaft angestrebt. 
       
    3. Die Traditionslandesgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Fassung der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung der Sicherheit im Kraftverkehr und der Unfallverhütung. Ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Mittel der Traditionslandesgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder der Traditionslandesgruppe dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine unmittelbaren Zuwendungen aus Mitteln der Traditionslandesgruppe erhalten. Die Traditionslandesgruppe darf keine Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Traditionslandesgruppe.
     
    § 2 Organisation
     
    1. Die Traditionslandesgruppe ist unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit gehalten, in der in der Satzung des Allgemeinen Schnauferl-Clubs vorgesehenen Weise mit diesem zusammenzuarbeiten. 
       
    2. Auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern können mit Genehmigung des Präsidiums innerhalb der Traditionslandesgruppe Bezirksgruppen errichtet werden, für welche die im vorstehenden Abs.1 getroffene Regelung mit der Maßgabe gilt, dass sie sich nicht rechtlich verselbstständigen dürfen und auch nicht das Recht haben, für sich Aufnahmegebühren und Beiträge zu erheben.
     
    § 3 Mitgliedschaft
     
    1. Die Traditionslandesgruppe besteht aus  ordentlichen und korporierten Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind 
               a. natürliche Personen'
               b. Firmen   
       
    2. Die Mitgliedschaft in der Traditionslandesgruppe beruht auf der Bereitschaft, die in § 1 genannten Ziele und Zwecke des ASC zu fördern. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Anwärter auf die Mitgliedschaft in der Traditionslandesgruppe sollen an mehreren Veranstaltungen der Traditionslandesgruppe teilgenommen haben, bevor sie den Antrag auf Aufnahme als Mitglied stellen können. Der Aufnahmeantrag muss von zwei Mitgliedern, die mindestens zwei Jahre dem Verein angehören, als „Paten“ (mit-)unterzeichnet werden. 
       
    3. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium der Traditionslandesgruppe. Der Antrag kann vom Präsidium ohne Nennung einer Begründung abgelehnt werden. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ein abgelehnter Aufnahmeantrag kann frühestens nach 24 Monaten erneut gestellt werden. 
       
    4. Als Firmenmitglieder können Firmen aufgenommen werden, die sich bereit erklären, durch besondere Leistungen die Zwecke und Bestrebungen des ASC zu unterstützen. Firmenmitglieder können durch schriftliche Benennung eines Firmenvertreters gegenüber dem Präsidium ihr Stimmrecht ausüben. 
       
    5. Vereine und Einrichtungen, die sich der Pflege und Tradition des Kraftfahrwesens widmen und die sich bereit erklären, die Bestrebungen und Zwecke des ASC zu unterstützen, können durch das Präsidium als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Korporative Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht berechtigt, die Embleme des ASC zu tragen oder zu führen. 
       
    6. Personen , die sich um die Traditionslandesgruppe besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitglieder-Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
       
    7. Alle Mitglieder sollten bei Veranstaltungen der Traditionslandesgruppe die Clubnadel tragen; das Tragen der Clubnadel außerhalb der Veranstaltungen ist erwünscht. Alle Mitglieder sollten an ihren Kraftfahrzeugen die Wagenplakette des ASC anbringen. Das Führen der ASC-Wagenplakette verpflichtet jedes Mitglied, besonders vorbildlich und rücksichtsvoll am Straßenverkehr teilzunehmen und sich jederzeit als hilfsbereiter uneigennütziger Kraftfahrer zu erweisen.
     
    § 4 Aufnahmegebühr, Beiträge
     
    1. Jedes natürlich Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten, deren Höhe von der Mitglieder-Hauptversammlung festgelegt wird. 
       
    2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags für Firmenmitglieder und für korporative Mitglieder werden mit dem Präsidium vereinbart.
       
    3. Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag sind innerhalb der ersten vier Wochen nach Aufnahme in die Traditionslandesgruppe des ASC zu zahlen. Die Jahresbeiträge sind während der ersten 3 Monate des laufenden Geschäftsjahres an den Schatzmeister der Traditionslandesgruppe, vorzugsweise durch Teilnahme am Lastschriftverfahren zu zahlen.
       
    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
     
    1. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch:
      a) Tod,
      b) Austritt; dieser muss mindestens 3 Monate vor Beendigung des laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Präsidenten der Landesgruppe erklärt werden,
      c) Ausschluss durch das Präsidium, wenn ein Mitglied trotz dreier Mahnungen, wobei die dritte Mahnung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,
      d) Ausschluss, wenn dieser im Interesse der Traditionslandesgruppe oder des ASC bzw. mit Rücksicht auf dessen Ansehen gerechtfertigt erscheint. Dieser Ausschluss erfolgt durch die Mitglieder-Hauptversammlung auf Vorschlag des Präsidenten nach Anhörung des Präsidiums.
      e) Bei Firmen durch Auflösung, Liquidation oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
       
    2. In einem Ausschlussverfahren muss dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden. 
       
    3. Entsprechendes gilt für die Beendigung der Mitgliedschaft von Firmenmitgliedern und korporativen Mitgliedern.
     
    § 6 Verwaltung und Vertretung
     
    1. Die Verwaltung der Traditionslandesgruppe obliegt dem Präsidium als erweitertem Vorstand. Dieses besteht aus:
    2. Das Präsidium wird von der Mitglieder-Hauptversammlung gewählt, seine Amtsdauer umfasst 3 Jahre und endet mit der Neuwahl des Präsidiums. Wiederwahl ist möglich. Der neue Präsident ist verpflichtet, die Anmeldung der Änderung des Präsidiums zur Eintragung im Vereinsregister unverzüglich zu veranlassen. Jedes Mitglied des Präsidiums kann mit der Wahrnehmung weiterer Aufgaben des Präsidiums betraut werden. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Präsidiums während der Amtsdauer können die übrigen Mitglieder des Präsidiums durch Mehrheitsbeschluss für das ausgeschiedene Mitglied einen Stellvertreter für die restliche Amtsdauer bestellen. Dies gilt nicht im Falle des Ausscheidens des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten. Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. Der Präsident hat die laufende Verwaltung der Traditionslandesgruppe im ASC zu übernehmen, die Präsidialsitzung sowie die Mitglieder-Hauptversammlung einzuberufen, diese zu leiten und dafür zu sorgen, dass deren Beschlüsse ausgeführt werden. Der Schatzmeister hat das Vermögens der Traditionslandesgruppe zu verwalten. Bei beabsichtigten Ausgaben/Verpflichtungen über 5.000,00 € muss der Präsident die Zustimmung des Präsidiums im Rahmen einer Präsidiumssitzung, im Umlaufbeschluss, oder auf dem Schriftwege einholen. Gleiches gilt für die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Vereins und die Aufnahme von Belastungen. 
       
    3. Die Traditionslandesgruppe „Baden-Württemberg-Pfalz-Saar e.V. im ASC“ wird durch den Präsidenten und den oder die Vizepräsidenten als Vorstand im Sinne des § 26 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. 
       
    4. Zur Unterstützung des Präsidiums können Beiräte aus dem Kreise der Mitglieder gebildet werden. Die Beiräte werden durch das Präsidium für Ihre jeweiligen Aufgaben berufen.
     
    § 7 Mitglieder-Hauptversammlung
     
    1. Die Mitglieder-Hauptversammlung ist in jedem Jahr mindestens einmal im Vereinsgebiet einzuberufen. Ort und Zeitpunkt bestimmt das Präsidium. Die Einladung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an jedes Mitglied mindestens 4 Wochen vorher erfolgen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Anträge, die in der Hauptversammlung zu behandeln sind, schriftlich per Telefax oder in elektronischer Form spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle der Traditionslandesgruppe eingereicht sein müssen. 
       
    2. Die Mitglieder-Hauptversammlung wird von dem Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums, geleitet. Für die Neuwahl des Präsidiums wählt das Präsidium einen Tagungspräsidenten. Eine Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 
       
    3. Die Mitglieder-Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung zu erledigen:

      a) Feststellung der ordentlichen Ladung aller Mitglieder und der Anwesenheit.
      b) Verlesen der Niederschrift über den Verlauf der letzten Mitglieder-Hauptversammlung (soweit die Mitgliederversammlung dies beschließt),
      c) Tätigkeitsbericht des Präsidenten,
      d) Kassenbericht und Rechnungslegung durch den Schatzmeister,
      e) Bericht der Kassenprüfer,
      f) Entlastung des Präsidiums,
      g) turnusmäßige (§ 6 Ziff. 2.) Neuwahl des Präsidiums oder Vornahme einer notwendigen Ersatzwahl,
      h) turnusmäßige (§ 6 Ziff. 2) Neuwahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
      i) Etatplanung für das laufende Geschäftsjahr,
      j) Beratung vorliegender Anträge
      k) Verschiedenes 
       
    4. Jedes ordentliche Mitglied ist in der Mitglieder-Hauptversammlung stimmberechtigt. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist nicht zulässig (Ausnahme: Firmenvertreter für ihre Firma laut § 3 Ziff. 4). 
       
    5. Die Abstimmungen der Mitglieder-Hauptversammlungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hat eine schriftliche geheime Abstimmung zu erfolgen. Die Auszählung der abgegebenen Stimmen erfolgt durch eine aus der Mitte der Mitglieder-Hauptversammlung zu bestimmende Zählkommission, die mit drei Mitgliedern zu besetzen ist. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitglieder-Hauptversammlung. Zweidrittelmehrheit ist hingegen erforderlich bei:

      a) einer Satzungsänderung,
      b) einer Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
      c) Misstrauensanträgen gegenüber dem Präsidium oder einzelnen Mitgliedern des Präsidiums. 
       
    6. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Präsidium angehören; ihnen obliegt es, die sachliche und rechnerische Prüfung der Kassenführung durchzuführen und hierüber in der Mitglieder-Hauptversammlung zu berichten. 
       
    7. Über den Verlauf der Mitglieder-Hauptversammlung, insbesondere über die hier gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des Präsidiums unterzeichnet werden muss.
     
    § 8 Aufnahme-Kommission
     

    Die Mitglieder der Traditionslandesgruppe stimmen der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung ihrer mitgeteilten Daten zu. Sie entscheiden darüber, ob ihre Daten im Rahmen eines Mitgliederverzeichnisses durch den Verein oder den ASC veröffentlich werden dürfen.

     
    § 9 Besondere Bestimmungen
     
    1. Haftung
    2. Die Auflösung der Traditionslandesgruppe kann durch die ordentliche Mitglieder-Hauptversammlung oder eine zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss bedarf es ¾ der Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens ¾ sämtlicher ordentlicher Mitglieder. Sollte die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden oder vertretenen Firmenmitgliedern eine Dreiviertelmehrheit ausreicht, um die Auflösung zu beschließen. 
       
    3. Die über die Auflösung entscheidende Versammlung hat ebenfalls über die Verwendung des Vermögens der Traditionslandesgruppe zu beschließen. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Traditionslandesgruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für den in § 1 Abs. 3 der Satzung genannten Zweck. Eine Aufteilung des Vermögens nach der Liquidation unter den Mitgliedern ist nicht zulässig. 
       
    4. Die Mitglieder haben im Fall ihres Ausscheidens keinerlei Anspruch an das Vermögen der Traditionslandesgruppe. 
       
    5. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitglieder-Hauptversammlung in Kraft. 

      Mannheim, den 17. April 2013